AGBs

Es gelten für die mit uns (Ferienhaus Relles, Anja und Ulrich Brandenburg) abgeschlossenen Beherbergungsverträge die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) in der jeweils gültigen Fassung. Insbesonde-re gelten folgende Bestimmungen als vereinbart:

VERTRAGSABSCHLUSS – ANZAHLUNG

  1. Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Beherbergers erfolgt.
  2. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Beherberger verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners beim Beherberger zustande.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung innert 7 Tage (einlan-gend) nach Abschluss des Beherbergungsvertrages zu bezahlen, sowie den Restbetrag spätestens zwei Wochen vor Anreise. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
  4. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

Rücktritt durch den Beherberger

  1. Sieht das Angebot/der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor, kommt der Beherbergungsvertrag erst mit Zahlung der Anzahlung Zustande. Der Beherberger ist an sein Angebot nicht gebunden, wenn die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet wird.
  2. Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch den Beherberger, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

  • Bis einen Monat vor Ankunftstag kann der Beherbungsvertrag mit Entrichtung einer Stornogebühr von 50% des gesamten Arrangementpreises aufgelöst werden.
  • Zwischen einem Monat und einer Woche vor Ankunftstag kann der Beherbungsvertrag mit Bezahlung von 70% vom gesamten Arrangementpreises aufgelöst werden.
  • In der letzten Woche vor Ankunftstag kann der Beherbungsvertrag mit Bezahlung von 90 % des gesamten Arrangementpreises aufgelöst werden.
  1. bis 1 Monat: 50%
  2. 1 Monat bis 1 Woche: 70%
  3. In der letzten Woche: 90%

Behinderungen der Anreise

  1. Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
  2. Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

BEISTELLUNG EINER ERSATZUNTERKUNFT

  1. Der Beherberger kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäqua-te Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung ge-ringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sons-tige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
  3. Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Beherbergers.

RECHTE DES BEHERBERGERS

  1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfand-recht gem § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Beherberger weiters zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
  2. Dem Beherberger steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistungen zu.

BEENDIGUNG DES BEHERBERGUNGSVERTRAGES – VORZEITIGE AUFLÖSUNG

  1. Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
  2. Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seiner Leistungs-angebote erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
  3. Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Beherberger.
  4. Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
    1. von den Räumlichkeiten einen erheblichen nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob un-gehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leu-te oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
    2. von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegebedürftig wird;
    3. die vorgelegten Rechnungen bzw. geforderten Anzahlungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
  5. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND RECHTSWAHL

  1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist.
  2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischen formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Beherbergers. Wobei der Beherberger überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderem örtlichem und sachlich zuständigem Gericht geltend zu machen.